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Satzung Förderverein „Freunde der Kissinger Hütte e.V.“ in Gründung

Satzung Förderverein
„Freunde der Kissinger Hütte e.V.“ in Gründung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen
    „Freunde der Kissinger Hütte e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Kissingen
  3. Er ist als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
    Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Schweinfurt eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zwecke des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist:
  • die Unterstützung des Rhönklub Zweigvereines Bad Kissingen bei seinen satzungsgemäßen Aufgaben diese sind die Förderung von Kultur, Heimatpflege, Naturschutz und der Landschaftspflege u.a. auch im Rahmen des Sternenparks Rhön
  • Förderung der Jugend und Familien sowie der Aus- und Weiterbildung der Wanderführer und Fachwarte
  • den Erhalt der Wanderhütte „Kissinger Hütte“
  • Der Rhönklub Zweigverein Bad Kissingen e.V. ist unter VR 10015 beim Vereinsregister beim Amtsgericht Schweinfurt eingetragen.
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beschaffung von Mitteln, wie z.B. Spenden, Beiträgen, Umlagen, Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen sowie deren Weiterleitung an den Rhönklub Zweigverein Bad Kissingen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. In seiner Eigenschaft als Förderverein im Sinne des § 58 AO verwendet er die ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecks.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
    Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahme-
    antrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann
    dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er muss bis spätestens 30.11. des Jahres zum Ende des Jahres erklärt werden.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein ist mit sofortiger Wirkung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt der grobe Verstoß gegen die Satzung, insbesondere den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen.
  6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Eine Stellungnahme hat innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung über den beabsichtigten Vereinsausschluss zu erfolgen.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

§ 5 Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung beschlossen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Mitglieder können ab dem 14. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand 2 Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  4. Die Mitglieder wählen den Vorstand.
    Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem geschäftsführenden Vorstand

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in

dem erweiterten Vorstand

  • den Beisitzern/innen

und dem Beirat (beratend)

  • Pächter der Kissinger Hütte
  • Gemeinde Sandberg vertreten durch den Bürgermeister/in
  • Und weitere Beiratsmitglieder
  1. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.
  2. Jeweils zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. § 26 BGB
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung,
  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,
  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle
    anderen Vorstandsmitglieder und ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch tätig
  3. Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt.
  4. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
  5. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
  6. Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
  7. Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand / den Vorstandsmitgliedern für seine /
    ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
  • Erlass von Ordnungen;
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;
  • Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf
die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmtes Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung
    den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus mindestens zwei Personen.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und
    die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  3. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
    Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    • Zahl der erschienen Mitglieder
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    • die Tagesordnung;
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
    • die Art der Abstimmung;
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem
      Wortlaut;
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 10 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wobei jedes zweite Jahr einer ausscheidet und einer nachgewählt wird. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

 

§ 11 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

      1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche
        und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) im Verein.
      2. Bezüglich des Datenschutzes und der Persönlichkeitsreichte ergeht eine eigene Datenschutzerklärung.

 

§ 12 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

      1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
      2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an den Rhönklub Zweigverein Bad Kissingen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 15.05.2020 auf der Kissinger Hütte beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

Unterschriften: Mindestens 7 Gründungsmitglieder

1. Vorsitzender: Manfred Egert, vorstand@freunde-der-kissinger-huette.de
2. Vorsitzender: Vorschlag Florian Schneider
Kassier: Johanna Holzheimer
Schriftführer: Simone Müller, schriftfuehrer@freunde-der-kissinger-huette.de
Beisitzer: Thomas Höchemer
Beisitzer: Monika Egert
Hüttenpächter